BAföG für Studenten - Bundesausbildungsförderungsgesetz
Als BAföG wird das Bundesausbildungsförderungsgesetz bezeichnet und fällt unter den Bereich der Sozialleistungen, in diesem speziellen Fall zur Förderung von Schülern und Studenten.Umgangssprachlich wird der Begriff jedoch auch für die daraus folgenden Leistungen genutzt. Im BAföG werden seit 1971 verschiedene Förderungen für Ausbildungen gesetzlich geregelt, darunter fallen neben denen für Studenten auch solche für Schüler.
Das BAföG sollte aber nicht mit dem sogenannten Meister-BAföG verwechselt werden, da dieses nicht unter dieses Gesetz, sondern unter das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fällt.
Zweck des BAföG
Das BAföG dient in erster Linie der finanziellen Unterstützung und Absicherung während einer Ausbildung. Somit soll eine Art Chancengleichheit im Bildungssystem ermöglicht werden, die auch einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten beispielsweise ein Studium zugänglich macht. Das ursprüngliche Ziel, ein Studium allen Studenten auch ohne Nebenerwerb zu ermöglichen, kann jedoch in den wenigsten Fällen eingehalten werden. Ein Großteil der Studenten muss mit Nebenjobs das Studium und den eigenen Lebensunterhalt zusätzlich absichern.
Beim BAföG für Studenten handelt es sich zur Hälfte um einen rückzahlungsfreien Zuschuss und zur Hälfte um ein zinsloses staatliches Darlehen zur Finanzierung des Lebensunterhalts.
Förderungsfähige Ausbildungen nach dem BAföG
Grundsätzlich wird nur die Erstausbildung gefördert. Innerhalb von Deutschland sind alle Studiengänge an Hochschulen und Fachhochschulen förderungsfähig. Seit 2008 werden zusätzlich auch Vollzeitstudien an Hochschulen von EU-Mitgliedstaaten und an Hochschulen in der Schweiz gefördert.
Auslandssemester können über das Auslands-BAföG entsprechend finanziert werden, welches nach den gleichen Regelungen gezahlt wird wie bei einem Inlandsstudium.
Bachelor und Master
Seit der Umstellung auf das Bachelorstudium ergeben sich teilweise Probleme mit den Master-Studiengängen. Ein Master-Studiengang kann nur dann gefördert werden, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut, wobei zwischen beiden Studiengängen kein fachlicher Zusammenhang bestehen muss. Beim Master besteht zudem eine Altersgrenze von 35 Jahren zu Beginn des Studiums.
Persönlichen Voraussetzungen für BAföG
Staatsangehörigkeit
Wichtig ist zum einen die Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich müssen Anspruchsberechtigte die deutsche Staatsbürgerschaft haben, um BAföG erhalten zu können. Unter gewissen Umständen können allerdings auch Ausländer das deutsche BAföG beantragen, dies wäre z.B. bei Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz der Fall, wenn in Deutschland studiert wird. Hierbei handelt es sich allerdings um Ausnahmen.
Geistige Eignung
Zum anderen muss der Antragsteller insofern für die Ausbildung geistig geeignet sein, dass er das Ausbildungsziel voraussichtlich erreichen wird. Hierfür werden ab dem 5. Semester Leistungsnachweise gefordert, auf welche in diesem Artikel noch weiter unten näher eingegangen wird.
Altersgrenze für Studenten
Des Weiteren kann BAföG nur gewährt werden, wenn das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird. Darüber hinaus ist eine Förderung nur möglich, wenn wichtige Gründe wie Krankheit oder schwerwiegende familiäre Umstände eine frühere Ausbildung nicht zuließen.
Bei Master-Studiengängen beträgt die Altersgrenze für die BAföG-Förderung 35 Jahre.
Abitur (Hochschulreife) auf dem Zweiten Bildungsweg
Hat der Student sein Abitur auf dem Zweiten BIldungsweg gemacht, würde die Altersgrenze von 30 Jahren zunächst keine Rolle spielen, sofern das Studium unverzüglich nach Erlangen der Hochschulreife aufgenommen wird.
BAföG Antrag
Wo wird es beantragt?
Das BAföG wird bei den zuständigen BaföG-Ämtern beantragt. Je nach Ausbildung sind diese unterschiedlichen Behörden angehörig und meist unter "Amt für Ausbildungsförderung" zu finden. Bei Studenten im Inland läuft die Antragstellung über die Studentenwerke. Wichtig ist hier, dass der Antrag bei dem zuständigen Studentenwerk der Hochschule gestellt wird, wo die Immatrikulation erfolgt ist oder erfolgen soll.
Für Studiengänge im Ausland sind je nach Ausbildungsland zentrale Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Bei dieser Art des Studiums muss besonders darauf geachtet werden, dass die Anträge mindestens sechs Monate vor Studienbeginn gestellt werden sollen, damit die BAföG Förderung rechtzeitig fließt.
Wie wird Bafög beantragt?
BAföG wird schriftlich bei dem entsprechenden Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Die dafür vorgesehenen Formblätter sind bei diesen Ämtern erhältlich. Mittlerweile sind die Formblätter für den BAföG-Antrag aber auch auf vielen Seiten online erhältlich und können dort direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden.Siehe auch hier: BAföG Antragsformulare des BMBF
Was gilt es bei der Antragstellung zu beachten?
Wichtig ist, möglichst früh (6-8 Wochen vor Studienbeginn) den Antrag einzureichen, da es aufgrund der Vielzahl an Anträgen schnell zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann. BAföG wird erst ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch mit dem Studienbeginn gewährt. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich, auch wenn das Studium bereits begonnen hat.
Sollten beim Einreichen des Antrags noch Nachweise fehlen, so können diese nachgereicht werden und werden noch berücksichtigt. Aber genau aus diesem Grund sollte man frühzeitig den Antrag stellen, falls Rückfragen des BAföG Amtes aufkommen und der Student auf die fristgerechte Auszahlung der Leistungen angewiesen ist.
Förderungsarten
Grundsätzlich erhalten Studenten das BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Vom zinslosen Darlehen müssen Studenten am Ende jedoch nur maximal 10.000 Euro zurückzahlen, Näheres siehe unter "Rückzahlung" weiter unten im Artikel.
Kinderbetreuungszuschlag
Studenten, die sich während des Studiums auch der Pflege und Erziehung von eigenen Kindern widmen, erhalten zusätzlich einen Kinderbetreungszuschlag, der als Vollzuschuss geleistet wird und nicht zurückgezahlt werden muss.
Förderung über Förderungshöchstdauer hinaus
Wurde die Förderungshöchstdauer wegen Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren oder einer Behinderung überschritten, so wird BAföG für die folgenden Semester als Vollzuschuss gezahlt und muss für diese Semester nicht zurückgezahlt werden.
BAföG Anspruch für Ausländer
Die Grundlage hierfür bildet der §8 BAföG. Demnach können auch ausländische Studierende gefördert werden, wenn sie EU-Bürger sind, eine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen oder Ehepartner oder Kinder von EU-Bürgern sind. Ähnlich sind EU-Bürger/innen gleichgestellte Staatsangehörige. Hierzu zählen die Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen.
Beschäftigung vor dem Studium
Auch Studenten die vor Beginn des Studiums in Deutschland gearbeitet haben und deren Ausbildung im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht haben einen Anspruch auf BAföG. Dabei muss das Beschäftigungsverhältnis allerdings mindestens sechs Monate bestanden und den Lebensunterhalt gesichert haben.
Ebenfalls berechtigt ist, wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist oder als heimatlos gilt.
Seit 2009 können auch geduldete Ausländer BAföG beantragen. Diese Studenten müssen allerdings ihren Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten. Genaue und ausführliche Informationen kann das zuständige Amt für Ausbildungsförderung erteilen. Im Einzelfall kann das Amt im eigenem Ermessen auch anders entscheiden und zum Beispiel das Vorliegen eines Härtefalles prüfen.
Einkommensanrechnung
Angerechnet wird nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das des Ehepartners/ Lebenspartners und das der Eltern (zwingend in dieser Reihenfolge).
Einkommen des Studenten (Antragsteller)
Beim Antragsteller wird das aktuelle Einkommen angerechnet, als das, was im Bewilligungszeitraum erzielt wurde. Hier muss der Student beim Antrag eine Prognose abgeben, welches Einkommen er ungefähr im Bewilligungszeitraum erzielen wird. Allerdings wird das BAföG dann nur unter Vorbehalt gezahlt, da die endgültige Einkommensberechnung später vorgenommen wird. Es kann also im Einzelfall zur Rückforderung seitens des Amtes kommen.
Generell gilt für den Studenten ein Freibetrag auf das Einkommen von 4800 Euro Brutto für 12 Monate (400 Euro monatlich). Das Bruttoeinkommen wird noch um die Werbungskostenpauschale und um die Sozialversicheurngspauschale gekürzt, so dass ein Nettoeinkommen von 255 Euro monatlich maßgeblich ist.
Einkommensfreibetrag nur bei Nebenjob - Minijob
Dies wäre beispielsweise der Fall bei Einkünften aus einem Nebenjob, Minijob. Stammt das Einkommen jedoch aus einem mit der Ausbildung im Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnis, wie etwa einem Praktikum, so wird es voll angerechnet, da hier kein Freibetrag gewährt wird.
Freibeträge für Ehe-/ Lebenspartner und Kinder
Für einen Ehegatten/ Lebenspartner wird dem Studenten ein weiterer Freibetrag von 535 Euro und für jedes Kind ein Freibetrag von 485 Euro eingeräumt.
Von der Einkommensanrechnung ausgenommen
Von der Einkommensanrechnung bleiben Stipendien, sofern sie nicht zur Deckung des Lebensbedarfs gezahlt werden bis zu 300 Euro anrechnungsfrei. Auch werden Kindergeld und Unterhaltsleistungen des Ehegatten/ Lebenspartners und der Eltern an den Studenten beim BAföG nicht als Einkommen gewertet.
Einkommen des Ehegatten/ Lebenspartners und der Eltern
Bei den Ehepartnern und Eltern gilt das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Als Grundlage nimmt das BAföG-Amt meist die entsprechenden Steuerbescheide. Ist das gegenwärtige Einkommen jedoch deutlich niedriger als im vorletzten Veranlagungszeitraum vor der BAföG Antragstellung, z.B. durch Arbeitslosigkeit des Ehepartners oder eines Elternteils, wird auf Antrag (Aktualisierungsantrag) das aktuelle Einkommen herangezogen.
Abzugsbeträge vom Einkommen
Vom Einkommen werden Einkommens- und Kirchensteuer, Pauschalbeiträge für Sozialbeiträge und der Altersentlastungsbetrag. Auch Sonderausgaben für selbstgenutztes Eigentum werden berücksichtigt. Wenn im Rahmen der Altersvorsorge Beiträge geleistet werden, wie beispielsweise bei der Riester-Rente, so wird dieser Betrag ebenfalls Abgezogen, sofern er einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Freibetreäge vom Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners und der Eltern
Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von 1070 Euro monatlich, sowie für jedes Kind oder andere Unterhaltsberechtigte, die sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, je 485 Euro.
Eltern, die zusammen leben und verheiratet sind haben einen Freibetrag von 1605 Euro monatlich. Für alleinstehende Elternteile liegt die Grenze bei 1070 Euro, für ein Stiefelternteil bei 535 Euro. Für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte wird, wie beim Ehepartner, ein weiterer Freibetrag von 485 Euro berechnet. Wenn diese Freibeträge vom Einkommen der Eltern abgezogen sind, bleiben weitere 50% sowie 5% für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wurde, anrechnungsfrei. Mit dem Betrag, welcher dann gegebenenfalls übrig bleibt, muss der Student finanziell während der Ausbildung unterstützt werden.Dieser Betrag wird dann entsprechend von den BAföG-Leistungen abgezogen.
Vermögensanrechnung beim BAföG
Der Student selbst kann bis zu 5200 Euro als Vermögen besitzen. Alle Beträge darüber hinaus müssen zur Finanzierung der Ausbildung verwendet werden. Für Verheiratete, sowie für Kinder erhöht sich dieser Betrag noch einmal um 1800 Euro pro Person.
Diese Freibeträge werden vom Gesamtbetrag des zur Verfügung stehenden Vermögens abgezogen, jedoch ist das vorhandene Vermögen zunächst um sämtliche Schulden zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag wird durch die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums (i.d.R. 12 Monate) geteilt und entsprechend auf den monatlichen Bedarf angerechnet.
Das Vermögen der Eltern und Ehepartner wird hingegen nicht angerechnet. Erzielen diese jedoch aus diesem Vermögen ein Einkommen, beispielsweise durch Mieteinnahmen, so werden diese zum Einkommen hinzugerechnet.
Höhe der BAföG Förderung
Der Bedarfssatz richtet sich beim BAföG nicht nach den individuellen und tatsächlichen Kosten für den Lebensunterhalt, sondern nach Pauschalbeiträgen, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Die unten aufgeführten Beträge sind ohne Berücksichtigung des Einkomemns des Ehe-/ Lebenspartners sowie der Eltern genannt. Sollte hier eine Anrechnung notwendig sein, müssten diese Einkommen noch bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Bedarfssatz ohne eigenen Hausstand
Für bei den Eltern lebende Studenten gilt ein Bedarfssatz von 422 Euro, welcher sich aus einem Grundbedarf von 373 Euro und einer Wohnpauschale von 49 Euro zusammensetzt. Ist der Student selbst versichert, so kommen noch ein Krankenversicherungszuschlag von 62 Euro und Pflegeversicherungszuschlag von 11 Euro hinzu, so dass der BAföG Höchstbetrag hier 495 Euro beträgt.
Bedarfssatz mit eigenem Hausstand
Unterhält der Student eine eigene Wohnung, erhöht sich der Bedarfssatz auf 597 Euro (Grundbedarf 373 Euro und Wohnpauschale 224 Euro), beziehungsweise auf 670 Euro mit Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag.
Kinderbetreuungszuschlag
Hat der Student eigene Kinder, so kommt ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro, für jedes weitere Kind 85 Euro hinzu.
Kann das Bafög mit anderen Finanzierungsangeboten kombiniert werden?
Das BAföG kann mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten kombiniert werden, die nicht dem Lebensunterhalt dienen. Seit der Gesetzesänderung des BAföG bleiben auch Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Es ist auch möglich, neben dem BAföG einen Bildungskredit oder eine Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen. Im Einzelfall erteilt das Amt für Ausbildungsförderung genauere Auskünfte.
Elternunabhängiges BAföG
In Ausnahmefällen bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Fälle, in denen der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder wenn der Student vor der Antragsstellung bereits fünf Jahre erwerbstätig war, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Hochschulreife auf dem Zweiten BIldungsweg - BAföG über 30
Wenn BAföG in Sonderfällen gewährt wird, also nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Ausbildungsbeginn, bleibt das Einkommen der Eltern ebenfalls unberücksichtigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg nachgeholt und das Hochschulstudium unmittelbar danach in Angriff genommen wird.
Erwerbstätigkeit vor dem Studium
Des Weiteren gilt diese Regelung für Studenten, die vor ihrem Studium eine dreijährige Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre berufstätig waren. Die Zeiten können entsprechend kompensiert werden, insgesamt müssen jedoch sechs Jahre erreicht werden.
Alternativ reicht eine mindestens 5-jährige Erwerbstätigkeit aus (ohne Zeiten der Ausbildung)
Wichtig ist bei diesen Fällen, dass sich der Auszubildende in Zeiten der Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnte. Gleichgestellt zur Erwerbstätigkeit werden auch anerkannt der Wehr- oder Zivildienst und auch Zeiten der Arbeitslosigkeit (sofern eine Meldung bei der Agentur für Arbeit vorlag).
Welche Leistungsnachweise müssen erbracht werden?
Ab dem 5. Semester müssen sogenannte Leistungsnachweise erbracht werden. Hierbei stellt das zuständige Amt fest, ob der Student weiter als förderungsfähig gilt.Sehen die entsprechenden Prüfungsverordnungen jedoch schon Zwischenprüfungen vor Beginn des dritten Semesters vor, so müssen diese Leistungsnachweise bereits nach dem zweiten Semester erbracht werden. Zuständig für die Ausstellung dieser Nachweise sind die jeweiligen Universitäten beziehungsweise Prüfungsämter.
Was genau für Leistungen erbracht werden müssen, hängt von der Studienrichtung ab. Dies kann in den Studienordnungen genauer nachgelesen werden.
Anerkannte Verzögerungsgründe für Leistungsnachweise
Es gibt bestimmte gesetzlich anerkannte Gründe für eine Verzögerung der notwendigen Leistungen. Das kann unter anderem ein Auslandsaufenthalt, Krankheit, Schwangerschaft, ein vorgeschriebenes Praktikum oder Gremientätigkeit sein. Liegt ein solcher Grund vor, kann eine spätere Vorlage der Leistungsnachweise beantragt werden.
Werden die vorgeschriebenen Leistungen nicht erbracht, kann die Förderungsfähigkeit entfallen. Dann muss der Leistungsrückstand aufgeholt werden und das BAföG erneut beantragt werden.
Fachrichtungswechsel
Ein Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch ist nur möglich, wenn ein wichtiger unabweisbarer Grund vorliegt. Solche Gründe sind zum Beispiel eine mangelnde intellektuelle Eignung oder ein grundsätzlicher Neigungswandel. Ein Wechsel der Fachrichtung muss dem Amt sofort mitgeteilt werden.
Zudem muss er spätestens nach dem dritten Fachsemester vollzogen worden sein. Nur ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel muss auch später noch beachtet werden.
Seit 2010 wird ein erstmaliger Fachrichtungswechsel ganz normal gefördert. Hier gelten die üblichen Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit. Die Regelstudienzeit richtet sich dann wieder nach dem jeweiligen Studiengang, wobei die vorangegangene Ausbildung nicht angerechnet wird.
Förderung über Regelstudienzeit hinaus
In Ausnahmefällen wird auch über die Regelstudienzeit hinaus ein Studium gefördert.Hierbei müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe umfassen in der Regel eine Schwangerschaft, die Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren, Krankheit, Behinderung, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, eine Gremientätigkeit innerhalb der Ausbildungsstätte oder andere schwerwiegende Gründe, welche im Einzelfall durch das Amt für Ausbildungsförderung geprüft werden.
Liegt keiner dieser Gründe vor, kann nur eine Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden, wobei es sich hier um ein verzinsliches Bankdarlehen handelt, welches im vollem Umfang zurückgezahlt werden muss.
BAföG Rückzahlung
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach der letzten monatlichen Zahlung. Von der gesamten BAföG Förderung muss jedoch nur der Darlehensanteil zurückgezahlt werden, der die Hälfte der Förderung ausmacht. Seit 2001 gilt jedoch eine Obergrenze von maximal 10.000 Euro.
Etwa ein halbes Jahr vor Fälligkeit schickt das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zu. In diesem Schreiben wird die Rückzahlungsrate und der Zeitpunkt der ersten Fälligkeit verbindlich festgelegt.
Die Rückzahlung erfolgt regulär in monatlichen Raten von mindestens 105 Euro, die quartalsweise mit einem Betrag von 315 Euro zurückgezahlt werden müssen. Dabei muss ein Rückzahlungszeitraum von maximal 20 Jahren eingehalten werden.
Stundung der Rückzahlung
Allerdings kann die Rückzahlung auch auf Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt werden, wenn beispielsweise das Einkommen nicht zu gering ist. Die Grenze für die BAföG Rückzahlung des Studenten liegt ektuell bei einem Einkommen von 1.070 Euro monatlich. Dabei erhöht sich dieser Betrag zusätzlich um 535 Euro für den Ehegatten/ Lebenspartner und 485 Euro für jedes Kind.
Die Raten werden dann jedoch nicht erlassen, sondern lediglich gestundet.
Vorzeitige Rückzahlung mit Rabatten
Außerdem bietet der Staat die Möglichkeit, den Gesamtbetrag bei einer vorzeitigen Rückzahlung zu kürzen. Würde die Rückzahlung nicht mit der regulären Rate sondern mit einem Betrag von 500 Euro abgetragen, liegt der Rabatt bei der BAföG Rückzahlung schon bei 8%. Bei einer vollständigen Rückzahlung in einer Summe würde dem Studenten ein Darlehensanteil von 50,5 Prozent erlassen.
Teilerlassmöglichkeiten
Des Weiteren sind Teilerlasse auch möglich, wenn das Studium besonders schnell absolviert wurde oder wenn der Student zu den besten 30% des Jahrgangs gehört. Diese beiden Teilerlasse werden allerdings letztmalig zum 31.12.2012 gewährt.
Bis zum 31.12.2009 wurde auch noch ein Teilerlass gewährt, wenn während der Ausbildung ein Kind erzogen wurde. Dieser wurde allerdings nun beim BAföG ersatzlos gestrichen.
